Mitglieder unserer Initiative haben gemäß abgebildetem Schreiben Widerspruch gegen die letzte und weitere Preiserhöhungen eingelegt, und leisten künftige Zahlungen nur auf offene Forderungen unter
Zugrundelegung der bisherigen Preise, das heißt
des Preises von 2005. Auf unserer Veranstaltung am 25.10.2006 haben wir Sie durch Frau Holling (Rechtsanwältin und Sprecherin der Ratinger Initiative) und Herrn Dr. Peters (Bund der Energieverbraucher) hoffentlich umfassend über die Risiken, aber auch über Chancen und Möglichkeiten eines Widerspruchsverfahrens informiert. Denn wer keinen Widerspruch einlegt, hat möglicherweise keine Ansprüche auf Rückerstattung. Als Anhang finden Sie unser aktuelles Widerspruchsschreiben gegen die zur Jahreswende 2006 / 2007 vorgesehene Gaspreiserhöhung durch die Stadtwerke Haan GmbH, das vorab auch von Juristen durchgesehen wurde. Wir weisen darauf hin, dass weder die Personen, die dieses Schreiben aufsetzten, noch die Initiative „Stoppt Preisanstieg! Kosten runter!“ selbst für den Inhalt haften noch haftbar gemacht werden können. Die Initiative weist darauf hin, dass es im Internet weitere Muster von Widerspruchsschreiben gibt. Auch der Bund der Energieverbraucher e.V. http://www.energieverbraucher.de hat ein eigenes Widerspruchschreiben, er berät seine Mitglieder und hat einen Prozesskostenfonds. Das Widerspruchschreiben sollten Sie Ihren individuellen Gegebenheiten entsprechend anpassen. Sollten Sie beispielsweise bereits nur unter Vorbehalt zahlen oder Ihre Einzugsermächtigung widerrufen haben, müssten Sie das Widerspruchsschreiben entsprechend ändern. Die höhere Mehrwertsteuer m u s s auf jeden Fall berücksichtigt (gezahlt) werden! Bitte lassen Sie sich ggf. den Empfang des Widerspruchsschreibens quittieren oder schicken Sie es per Einschreiben/Rückschein.
_____________________________________________________________________________________ Widerspruchsschreiben gegenüber den Stadtwerken Haan Stadtwerke Haan Leichlingerstr. 2 42781 Haan Kundennummer: Rechnungsnummer: Rechnung vom: Sehr geehrte Damen und Herren, die von Ihnen mitgeteilte einseitig erhöhte Entgelte für meinen Gasbezug erachte ich als unangemessen bzw. unbillig gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB. Dies gilt in gleicherweise für künftige Gaspreiserhöhungen. Ich fordere Sie hiermit auf, mir die Erforderlichkeit und Angemessenheit dieser und jeder künftigen Preiserhöhung durch vollständige Offenlegung Ihrer Kalkulationsgrundlagen nachzuweisen. Bis Sie diesen Nachweis erbracht haben, leiste ich künftige Zahlungen nur auf offene Forderungen unter Zugrundelegung der bisherigen Preise, das heißt des Preises von 2005. Die Gaspreiserhöhung ab Januar 2006 von 17,37% pro kWh und .weitere Preiserhöhungen bezahle ich daher bis zum Nachweis einer billigen Gaspreiserhöhung nach § 315 BGB nicht. Weil der Einwand der Unbilligkeit die Nichtfälligkeit des Anspruchs zur Folge hat, sollten Sie von Mahnungen, Sperrandrohungen etc. absehen. Wegen der Erhebung des Unbilligkeitseinwands fehlt es an einer fälligen Forderung. Die Androhung der Versorgungssperre ist daher unzulässig und kann strafbar sein. Auf das Urteil des BGH vom 30.04.2003, Az. VIII ZR 278/02 zu § 30 AVBV weise ich hin. Hiermit ziehe ich die Ihnen erteilte Einzugsermächtigung zurück. Zahlungen werde ich selbst bzw. per Dauerauftrag überweisen. Abbuchungen Ihrerseits sind damit nicht mehr zulässig. Guthaben anderer Versorgungsverträge (Wasser/Abwasser) sind mir in voller Höhe auszuzahlen. Eine etwa geschuldete Nachzahlung werde ich von mir aus bewirken. Künftige Zahlungen werden nur auf die offenen Hauptforderungen entsprechend der bisherigen Preise geleistet, eine anderweitige Verrechnung nach § 367 BGB ist demnach ausgeschlossen. Ich erkläre hiermit ausdrücklich, dass ich Ihrer Preiserhöhung und weiteren Preiserhöhungen wiederspreche und künftige Zahlungen nur unter dem Vorbehalt zahle, auch deren Billigkeit gerichtlich überprüfen zu lassen, um eventuelle Überzahlungen zurückzufordern. Laut BGH Rechtsprechung haben auch örtliche Gasversorger die Möglichkeit, gegenüber ihrem Vorlieferanten unter Berufung au fehlende Billigkeit die Zahlung zu kürzen. Werden Sie entsprechend nicht tätig, dürfen Sie mir die Folgen dieses Versäumnisses als Ihrem Kunden nicht anlasten. Ich fordere Sie daher auf in diesem Sinne gegenüber Eon-Ruhrgas tätig zu werden. Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung bitte ich Sie, dieses Schreiben dem Gericht vorzulegen. Ich bitte Sie, mir den Erhalt dieses Schreibens kurzfristig schriftlich zu bestätigen. Mit freundlichen Grüßen zurück 1. Antwortschreiben der Stadtwerke
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42781 Haan
Gaspreisanpassung zum 01.01.2006
wir bestätigen Ihnen den Eingang Ihres o.g. Schreibens in unserem Hause. Die Erfordernis unserer Gaspreisanpassung zum 1. Januar 2006
ergibt sich, wie quasi bei alten Gasverteilungsuntemehmen, aus der
vertraglichen Abhängigkeit der Bezugskonditionen von der Ölpreisentwicklung. Infolge des drastischen Preisanstieges an den internationalen Rohölmärkten sind auch die deutschen Heizölnotierungen weiterhin kontinuierlich angestiegen. Unsere an die Heizölpreise gebundenen Bezugskonditionen mit unserem Vorlieferanten folgen dieser Entwicklung nach wie vor mit mehrmonatiger Verzögerung, so dass unsere Bezugspreise deutlich angestiegen sind. Eine entsprechende Preisanpassung zum 1. Januar 2006 war daher unumgänglich. Auch andere Versorgungsunternehmen passen Ihre Preise an. Mit der Kopplung des Gaspreises an den Ölpreis bzw. konkret an die Preise für Heizöl haben Erdgasproduzenten und Importeure ein probates Mittel gefunden, um beiden Seiten ein relativ hohes Maß an Sicherheit zu geben. Es darf nicht vergessen werden, dass Deutschland in hohem Maße von Importen abhängig ist. Das hier verbrauchte Erdgas stammt im Wesentlichen zu rund 31 Prozent aus Russland, 26 Prozent steuert Norwegen bei, 19 Prozent liefern die Niederlande. Die deutsche Erdgasversorgung ist also von wenigen Erdgasproduzenten abhängig. Andererseits brauchen die Erdgasproduzenten die Sicherheit, die für die Erschließung von Vorkommen beispielsweise in schwierigen Regionen wie Sibirien erforderlichen hohen Investitionen auch wieder hereinzubekommen. Importeure und Produzenten in ganz Westeuropa setzen dabei auf langfristige Verträge, die für einen Interessenausgleich sorgen. Die Orientierung der Preise "an der Konkurrenzenergie
Heizöl - mit einer zeitlichen Verzögerung von bis zu einem Halben Jahr - macht
dabei Sinn. Dass die Ölpreisbindung keine Willkür ist, sondern Marktkräfte widerspiegelt, zeigt im Übrigen ein Blick auf die Spotmärkte in Großbritannien und USA. Dort folgen die Gaspreise ebenfalls den Ölpreisen, allerdings mit weit größeren Schwankungen, insbesondere im Winter. Demgegenüber glättet die Ölpreisbindung Preisspitzen beim Öl und wirkt so preisdämpfend für die Verbraucher. Die Ölpreisbindung rechtfertigt sich als anerkannter Preisbildungsmechanismus, um die Wettbewerbsfähigkeit von Gas gegenüber dem Heizöl zu gewährleisten. In Zeiten hoher Energiepreise wird zudem meist übersehen, dass die Ölpreisbindung keine Einbahnstraße ist sondern in beide Richtungen gilt. Seit 1983 haben wir dieses mehrfach bewiesen und die Erdgaspreise den Marktgegebenheiten entsprechend auch nach unten angepasst. Angesichts des hohen Importbedarfs nicht nur Deutschlands, sondern der gesamten Europäischen Union, könnte die Marktmacht der wenigen Erdgasanbieter zu einem Preisdiktat führen, wenn das Regulativ der Ölpreisbindung wegfiele. Nach alledem wird deutlich, dass Preiserhöhungen nicht der Renditesteigerung unseres Unternehmens dienen, sondern wirtschaftlich erforderlich sind und lediglich unsere erhöhten Bezugskosten widerspiegeln. Dass in unserem Unternehmen - insbesondere im Bereich des Gasverkaufs - nur sehr geringe Gewinne erzielt werden, haben wir als eines der ersten Versorgungsunternehmen in Deutschland mit der beiliegenden Veröffentlichung unserer Gaspreiskalkulation dargelegt. § 30 der Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden sieht ausdrücklich einen Einwendungsausschluss des Kunden vor. Soweit Sie die Unbilligkeit der Preise behaupten, müssen Sie im Rahmen eines Rückforderungsprozesses nachweisen, dass der Rechtsgrund für die bereits erbrachten Zahlungen nicht besteht. Insofern sei darauf hingewiesen, dass § 315 BGB keiner allgemeinen Billigkeitskontrolle dient. Geprüft werden soll vielmehr nur, ob sich die Preisbestimmung noch in den Grenzen der Billigkeit hält. Hierbei orientiert sich die Billigkeit an dem Marktüblichen, also an dem Preis, der am Markt für eine vergleichbare Leistung verlangt wird. Wir müssen Sie daher auffordern den vollen Betrag unserer Rechnung anzuerkennen, da wir ansonsten angehalten sind, diesen über den üblichen Rechtsweg geltend zu machen, welches für Sie dann mit weiteren Kosten verbunden sein könnte. Aus technischen Gründen können wir keine Einschränkung bei dem Einzug, der Abschlagszahlungen und Jahresrechnungen vornehmen. Wir bitten Sie daher die Zahlung der Abschläge und Jahresrechnung zukünftig unter Angabe Ihrer Kundennummer selber vorzunehmen. Für die erforderliche Preisanpassung bitten wir um Ihr Verständnis und würden uns freuen, wenn Sie sich auch über unsere Tipps im Zusammenhang mit der Umsetzung von Energiesparmaßnahmen sowie der damit verbundenen umweit- und ressourcenschonenden Anwendung von Erdgas bei unserem Energieberater Herrn Günter Diez (Telefon 02129/9354-21) informieren.
Mit freundlichen Grüßen zurück Aufrechterhaltung des Widerspruchs
Absender Name/Vorname
Stadtwerke Haan GmbH 42781Haan
Ihre Schreiben vom:
Sehr geehrte Damen und Herren, Sie haben meinen Widerspruch gegen die einseitige Erhöhung der Entgelte für meinen Gasbezug mit Datum vom xxxx zurückgewiesen. Meinen Widerspruch vom xxxx halte ich aufrecht, da ich die von Ihnen angekündigte Gaspreiserhöhung und alle weiteren Gaspreiserhöhungen als unbillig erachte. Leider haben Sie die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Preiserhöhung nicht durch eine nachvollziehbare und prüffähige vollständige Offenlegung Ihrer Kalkulationsgrundlagen nachgewiesen. Die von Ihnen vorgelegte sog. Tortengraphik einer „Gaspreis-Kalkulation" entbehrt der Grundlage einer nachvollziehbaren und prüffähigen Gaspreiskalkulation. Solange Sie diesen Nachweis nicht geführt haben, werde ich nur den bisherigen Preis von 2005 zahlen. Ihre Hinweise führen zu keiner anderen Rechtslage. Eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Versorgungsunternehmens enthaltene Klausel, die Einwendungen des Schuldners gegenüber seiner Zahlungspflicht für zunächst unbeachtlich erklärt und ihn auf einen Rückforderungsprozess verweist, ist nach § 307 II Nr. l BGB unwirksam (BGH, Urteil vom 05.07.2005 (X ZR 60/04)). Des weiteren hat bereits das Amtsgericht Heilbronn mit ausführlich begründetem Urteil vom 15. April 2005 eine Gaspreiserhöhung nach § 315 BGB für unzulässig erklärt. Die von Ihnen erwähnte Anbindung des Gaspreises an den Erdölpreis basiert auf einer privatwirtschaftlichen, auf allen Stufen der Lieferkette verhandelbaren Preisvereinbarung. Das Bundeskartellamt hat die Bindung des Gaspreises an den Ölpreis in Frage gestellt und erachtet die meisten der langfristigen Gaslieferverträge als unzulässig. Meine Jahres-/Schlussrechnung werde ich dahin gehend überprüfen, ob Sie meinen Widerspruch berücksichtigt haben. Sollte die Abrechnung auf der Grundlage des erhöhten Preises erfolgt sein, werde ich nur den Rechnungsbetrag überweisen, der sich unter Zugrundelegung der bisherigen Preise aus 2005 ergibt. Steht mir aus der Jahresabrechnung ein Guthaben zu, werde ich den zuviel gezahlten Betrag dann mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnen. Bis Sie diesen Nachweis erbracht haben, leiste ich künftige Zahlungen nur auf offene Forderungen unter Zugrundelegung der bisherigen Preise. Die Preiserhöhung bezahle ich nicht. Ich verweise nochmals darauf, dass der Einwand der Unbilligkeit die Nichtfälligkeit des Anspruchs zur Folge hat, sodass Ihre Drohungen nicht zulässig sind (BGH Urteil vom 30.04.2003, Az. VIII ZR 278/02 zu § 30 AVBV). Mein Zurückbehaltungsrecht ist auch nicht ausgeschlossen. Nach der herrschenden Rechtsprechung ist § 30 AVB beim Einwand der Unbilligkeit einer Preisbestimmung nach § 315 BGB nicht anwendbar. Im übrigen nehme ich Bezug auf meine Ausführungen vom xxxx. Da Sie die Einzugsermächtigung Ihrerseits gekündigt haben, werde ich die Abschlagszahlungen zukünftig überweisen; dabei weise ich daraufhin, dass der Betrag nur zur Zahlung des aktuellen monatlichen Abschlages bestimmt ist und nicht mit früheren Rückständen zu verrechnen ist. Den Erhalt dieses Schreibens teilen Sie mir bitte kurzfristig schriftlich mit. Mit freundlichen Grüßen zurück Zahlungserinnerung der Stadtwerke
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42781 Haan
Zahlungserinnerung
Verbrauchsstelle: Sehr geehrte Damen und Herren, sicherlich haben Sie übersehen, unsere nachstehend aufgeführte Forderung zu überweisen. Wir erinnern Sie hiermit an die Begleichung des Saldos von Euro innerhalb der nächsten 14 Tage. Sollten Sie zwischenzeitlich den Saldo ausgeglichen haben, betrachten Sie dieses Schreiben als gegenstandslos (Zahlungen wurden bis zum xx.xx.2006 berücksichtigt). Mit freundlichen Grüßen zurück Widerspruch Zahlungserinnerung
Absender Name/Vorname
Stadtwerke Haan GmbH 42781Haan
Kundennummer:
Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe es nicht "übersehen", den von ihnen geforderten Betrag auf Grund ihres Schreibens zu überweisen. Ich verweise auf mein o.a. Widerspruchsschreiben, in dem ich begründet dargelegt habe, warum ich die Rechnung gekürzt habe und dass ich nicht gewillt bin, die Preiserhöhung ab januar 2006 zu zahlen. Ich bitte sie noch einmal, entsprechend meinem Widerspruchsschreiben zu verfahren. Mit freundlichen Grüßen
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